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Kaufvertrag: Mit dem Anlagenhersteller wird ein Kaufvertrag abgeschlossen. Hierbei muss einiges berücksichtigt werden. Deshalb sollte der Kaufvertrag auch immer noch sicherheitshalber juristisch überprüft werden. Oft wird dieser einseitig und zu Gunsten des Herstellers formuliert, kann aber durchaus vorab noch für den Käufer umformuliert werden.
Vorsicht ist geboten, falls der Kaufvertrag vor der erteilten Baugenehmigung unterschrieben wird. Sollte das der Fall sein, muss unbedingt eine Klausel zum Rückritt vom Vertrag integriert werden, die bei einer Nichtgenehmigung in Kraft tritt bzw. wenn die Genehmigung nicht innerhalb eines gewissen Zeitraums erteilt wird. Andernfalls müsste die Anlage abgenommen werden, ohne sie aufstellen zu dürfen.
Außerdem ist darauf zu achten, dass mündlich getroffene Vereinbarungen in der Schriftform enthalten sind, speziell Leistungsgarantien und Gewährleistungen für die Gerätschaften.
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